Jugendförderverein Ahlerstedt/Ottendorf/Bargstedt/Harsefeld/Heeslingen

Satzung

Satzung für den Jugendförderverein Ahlerstedt/Ottendorf/Bargstedt/Harsefeld/Heeslingen e.V.

§ 1 Name, Sitz und Rechtsform

(1) Der Verein führt den Namen Jugendförderverein Ahlerstedt/Ottendorf/Bargstedt/Harsefeld/ Heeslingen e.V, kurz „JFV A/O/B/H/H“ genannt und geht gemäß Kooperationsvertrag vom 03.01.2020 aus dem Zusammenschluss der Junioren und Juniorinnen Mannschaften der Stammvereine SV Ahlerstedt/Ottendorf e.V., TUS Harsefeld, TUS Eiche Bargstedt e.V. und Heeslingen Sport Club e.V. hervor.

(2) Sitz des Vereins 21698 Harsefeld

(3) Der Verein ist eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Tostedt unter der Register-Nr.: VR 200452

(4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

(5) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

§ 2 Zweck

(1) Der Zweck des Vereins ist die Pflege des Sports und die Jugendhilfe, sowie die Zusammenarbeit mit den Stammvereinen SV Ahlerstedt/Ottendorf e.V., TUS Eiche Bargstedt e.V., TUS Harsefeld von 1903 e.V. und Heeslinger Sport Club e.V.

(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

a) Organisation von Sport- und Spielveranstaltungen

b) Abhaltung von geordneten Training-, Sport- und Spielübungen

c) Durchführung von Vorträgen, Kursen und Weiterbildungen aller Altersgruppen

d) Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern und anderen Fachkräften

e) Schaffung von Spielgeräten und Spielmöglichkeiten

f) Teilnahme an nationalen und internationalen Turnieren und Kinderfreizeiten

g) Beteiligung an Kooperationen, Spiel- und Sportgemeinschaften

h) Bewegungsorientierte Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit

Der Verein verfolgt den Zweck nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von

parteipolitischen, konfessionellen und rassistischen Gesichtspunkten.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(5) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Davon ausgenommen sind Tätigkeiten nach § 13 (1 bis 7) der Satzung.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden

(2) Der Verein besteht aus Ehrenmitgliedern, ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern und fördernden Mitgliedern

a) Personen, die sich im besonderen Maße Verdienste für den Verein erworben haben, können durch den Beschluss der Mitgliederversammlung, nach Vorschlag des Vorstandes, zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte ordentlicher Mitglieder. Sie sind von der Beitragszahlung befreit.

b) Ordentliche Mitglieder sind aktive Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und an dem sportlichen Betrieb und Veranstaltungen aktiv teilnehmen.

c) Jugendliche Mitglieder sind aktive Mitglieder, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an dem sportlichen Betrieb und Veranstaltungen aktiv teilnehmen.

d) Fördernde Mitglieder sind Mitglieder, die den Verein unterstützen, aber nicht mehr aktiv am sportlichen Betrieb und Veranstaltungen teilnehmen.

(3) Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist auf dem dafür vorgesehenen Vordruck schriftlich beim Vorstand zu stellen; bei Minderjährigen ist die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters erforderlich, die gleichzeitig als Zustimmung zur Wahrnehmung von Mitgliederrechten und Mitgliederpflichten gilt.

a) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, der diese Aufgabe auch auf ein einzelnes Vorstandsmitglied delegieren kann.

b) Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, ist unanfechtbar.

(4) Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tod des Mitglieds

b) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an den Verein. Sie ist zum 30.6 oder 31.12. eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zulässig. Für die Austrittserklärung Minderjähriger gelten die entsprechenden Regelungen wie für den Aufnahmeantrag.

c) durch Ausschluss aus dem Verein; der Vorstand kann bei Verletzung der Rechte und Pflichten des Mitgliedes oder Verhalten, das dem Ansehen und Zweck des Vereins schädigt, den Ausschluss des Mitgliedes – nach Anhörung des Betroffenen – aussprechen. Die Gründe sind dem Betroffenen 2 Wochen vor der Anhörung durch den Vorstand schriftlich mitzuteilen.

d) Mitglieder, die mit sechs Monatsbeträgen im Rückstand sind, werden schriftlich mit einer Fristsetzung von drei Wochen gemahnt. Nach erfolgloser zweiter Mahnung kann die Streichung von der Mitgliederliste erfolgen unbeschadet der verbleibenden Zahlungspflicht

e) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitglieds-verhältnis, unbeschadet des Anspruches des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.

f) bei juristischen Personen durch deren Auflösung.

(5) Der Vorstand kann Abweichungen hiervon zulassen.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder, jugendliche Mitglieder sowie fördernde Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahres haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Mitgliedern unter dem vollendeten 16. Lebensjahr haben kein Stimmrecht und dieses kann auch nicht von einem Erziehungsberechtigten wahrgenommen werden

(2) Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.

(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung des Vereins, des Landessportbundes Niedersachsen e.V., den angeschlossenen Fachverbänden, soweit er deren Sportart ausübt sowie auch die Beschlüsse der genannten Organisationen zu befolgen.

(4) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.

(5) Für Strafen, die Sportgerichte gegen einzelne Spieler und Sportler sowie gegen Funktionäre aussprechen, haftet das Mitglied selbst. Soweit diese Strafe aufgrund von Vorschriften der Sportgerichtsbarkeit vom Verein bezahlt worden sind, besteht gegenüber dem Verein volle Ersatzpflicht. Die letzte Entscheidung darüber trifft der gesamte Vorstand (gewählt, als auch bestimmt).

§ 6 Beiträge und Dienstleistungen

(1) Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Mitgliedsbeiträgen verpflichtet. Der Verein erhebt die monatlichen Mitgliedsbeiträge eines Geschäftsjahres bis spätesten 01.03. und 01.09. jeweils zu Hälfte eines Gesamtjahres für die jeweiligen 6 Monate im Voraus. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt. Bei Eintritt im laufenden Geschäftsjahr ist der monatliche Mitgliedsbeitrag ab dem Eintritt auf volle Monate im voraus zu entrichten.

(2) Durch die Mitgliederversammlung können auch sonstige Dienstleistungen, die von Mitgliedern zu erbringen sind, beschlossen werden.

(3) Die Mitgliedsbeiträge werden per Einzug erfolgen. Der Vorstand sorgt für den fristgerechten Einzug oder in Rechnung Stellung der Mitgliedsbeiträge. Er kann nach zweimaliger Mahnung den Mitgliedsbeitrag auch gerichtlich einfordern.

(4) Die aktive Sportbeteiligung kann durch den Vorstand vor Bezahlung des Mitgliedsbeitrages untersagt werden.

(5) Der Vorstand kann Abweichungen hiervon zulassen.

§ 7 Organe

Die Organe des Vereins sind

(1) der Vorstand (§ 8)

(2) die Mitgliederversammlung (§9)

(3) der Aufsichtsrat (§10)

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

Dem geschäftsführenden Vorstand

a) Vorsitzenden

b) stellv. Vorsitzenden

c) Kassenwart

der geschäftsführende Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt dem Leitungsgremium

d) bestehend aus dem geschäftsführenden Vorstand, sowie dem sportlichen Leiter Gesamtverein und dem sportlichen Leiter Leistungsbereich. Die sportlichen Leiter werden durch den geschäftsführenden Vorstand mit Genehmigung durch den Aufsichtsrat berufen und abberufen. und dem erweiterten Vorstand mit beratender Funktion

e) bestehend aus den Jugendobleuten, aus den Stammvereinen SV Ahlerstedt/Ottendorf e.V., TUS Harsefeld von 1903 e.V., TUS Eiche Bargstedt e.V. und Heeslinger SC e.V. und werden durch den geschäftsführenden Vorstand auf Vorschlag der Stammvereine bestimmt.

(2) Der Verein wird durch den geschäftsführenden Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten (Vorstand im Sinne § 26 BGB).

Rechtsgeschäfte durch die gewählten Vorstandsmitglieder sind nur zu zweit möglich.

(3) Der geschäftsführende Vorstand wird auf 3 Jahre durch die Mitgliederversammlung gewählt. Er bleibt bis zu einer satzungsmäßigen Neuwahl im Amt. Die Wahl bzw. Neuwahl des Vorstandes erfolgt versetzt und hat somit im 2. Jahr nach der Gründung für den 2. Vorsitzenden, im 3. Jahr nach der Gründung für den 1. Vorsitzenden und im 4. Jahr nach Gründung für den Kassenwart erneut zu erfolgen. Danach ist die Wahl des Vorstandes wie voran beschrieben für 3 Jahre gültig.

(4) Scheidet einer der geschäftsführenden Vorstände vor Ablauf der gewählten Amtszeit aus, so kann der Vorstand einen kommissarischen Nachfolger bestimmen, der auf der nächsten Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit gewählt wird.

(5) Das Leitungsgremium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 gewählte Vorstandsmitglieder und 1 bestimmtes Vorstandsmitglied anwesend sind.

(6) Der Sportliche Leiter Leistungsbereich führt die Aufgaben entsprechend dem vom Vorstand und Aufsichtsrat genehmigten sportlichen Planung und dem wirtschaftlichen Budgetplan eigenständig.

§ 9 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über die Wahl des Vorstands, die Entlastung des Vorstands, die Höhe der Mitgliedsbeiträge, die Prüfung und Genehmigung der Jahresabrechnung, Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge, sowie Ernennung von Ehrenmitgliedern.

(2) Anträge zur Mitgliederversammlung kann jedes Mitglied stellen. Sie müssen schriftlich mit Begründung zum 31.03. des Jahres vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden eingereicht werden.

(3) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich im 2. Quartal des jeweiligen Geschäftsjahres vom Vorstand einzuberufen.

(4) Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt über die Informationen des Vereins auf der eigenen Homepage mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung.

(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde, ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder.

(6) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.

(7) Über den Verlauf und die Beschlüsse wird eine Niederschrift gefertigt, die von einem Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Der Protokollführer ist zu Beginn der Mitgliederversammlung zu wählen.

(8) Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins und Änderung des Kooperationsvertrages werden durch den Vorstand an den Aufsichtsrat gestellt und können nur durch deren Genehmigung erfolgen. Die Mitglieder werden auf der nächsten Mitgliederversammlung informiert.

§ 10 Aufsichtsrat

(1) Der Aufsichtsrat besteht aus den Mitgliedern der Stammvereine. Jeder der Stammvereine stellt einen Vertreter, der durch den geschäftsführenden Vorstand des jeweiligen Stammvereins bestimmt wird und nicht dem JFV A/O/B/H/H Vorstand (§8) angehören darf.

(2) Der Aufsichtsrat genehmigt die vom Vorstand vorgeschlagenen

a. sportlichen Planungen mit dem wirtschaftlichen Budgetplan

b. berufen und abberufen der sportlichen Leiter

c. Strukturelle Veränderungen des Gesamtvereins, wie z.B. Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

(3) Die Genehmigung durch den Aufsichtsrat hat für den jeweiligen Bereich durch die Aufsichtsratsmitglieder einstimmig zu erfolgen

§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn die Einberufung von einem Viertel aller stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gilt der § 9, entsprechend. In diesem Fall muss die Einberufung spätestens vier Wochen nach Eingang des Antrages erfolgen

§ 12 Finanzen

(1) Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, Kursen, Kooperationen, Ausschusswesen, Umlagen/Sonderbeiträgen, Sportveranstaltungen, Sponsoren bzw. Werbepartnern, Spenden und öffentlichen Mitteln und Zuschüssen.

(2) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3) Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

(4) Zahlungen nach §3 Nr. 26a EStG und §3 Nr. 26b EStG sind zulässig

§ 13 Vergütungen für Vereinstätigkeit

(1) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach §3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.

(2) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (1) trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

(3) Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

(4) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich beschäftigte anzustellen.

(5) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatz-anspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die Ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.

(6) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Monatsende seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

(7) Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.

§ 14 Kassenprüfer

(1) Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder mindestens zwei Kassenprüfer für 2 Jahre, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Eine unmittelbare Wiederwahl ist nicht unzulässig.

(2) Die Wahl erfolgt in der Form, dass jährlich ein Kassenprüfer ausscheidet.

(3) Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege des Vereins. Sie bestätigen dies durch Ihre Unterschrift. Der Mitgliederversammlung ist hierüber ein Bericht vorzulegen.

(4) Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer zuvor dem Vorstand berichten.

(5) Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen die Kassenprüfer die Entlastung.

§ 15 Auflösung

Bei Auflösung oder Aufhebung oder Wegfall des bisherigen Zwecks des Vereins geht das Vermögen an die Stammvereine, jeweils zum gleichen Anteil über, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben. Voraussetzung dafür ist, dass die Vereine zum Zeitpunkt der Übertragung unmittelbar gemeinnützig im Sinne des Abschnittes “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung sind. Sollte dies nicht der Fall sein, geht das Vermögen zu gleichen Anteilen an die Gemeinde Ahlerstedt, Gemeinde Bargstedt, Gemeinde Harsefeld und Gemeinde Heeslingen zwecks Verwendung für sportliche Zwecke (Jugendförderung).

Die Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 19.02.2020 geändert und beschlossen.